dank einzelabnahme auch ohne e-nummer erlaubt.
MICRON, Typ Race PC
lochblech nachträglich eingeschweisst, damit der meterstab nicht durch geht.

vorher stand im schein 93db /6000
jetzt stehen 96db/5000
und dieses blubbern.....Rrrrrrrrrrr
das ist richtig !rimini12000 hat geschrieben:
als laie geh ich doch davon aus, wenn ich zum TÜV geh und den eintrag bekomme, dafür geld hin lege, dass alles seine richtigkeit hat.
Würde ich mal als glücklichen Umstand so hin nehmen, soweit bei einer evtl. Kontrolle die eingetragenen Geräuschpegel nicht großartig überschritten werden ist ja alles gut.rimini12000 hat geschrieben:im Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis
steht
zu U.1:m. Endschalldämpfer, Herst.MICRON, Typ Race PC
K-36***
Ja, er darf!Dennis hat geschrieben:Grundsätzlich: Darf der Prüfer überhaupt eine deutlich höhere Geräuschkulisse eintragen, noch dazu bei einer herabgesetzten Prüfddrehzahl? Auf welcher Grundlage soll das sein?
Genau das!rimini12000 hat geschrieben:ist das wiedermal typisch "deutschland"???
Da es ihm eingetragen wurde (warum auch immer) ist vorsatz wohl in keinem Fall haltbar.Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt”: nach neuem Recht 90 € (bei Vorsatz 180 €), keine Punkte (Nr. 214b.1 Bußgeldkatalog)
Die Benutzung eines Motorrades mit einer nicht genehmigungsfähigen, weil die Höchstlautstärkenwerte überschreitenden Auspuffanlage, stellt keine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 StVZO dar, führt also noch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (OLG Hamm, 1 Ss OWi 2813/80). Ein Bußgeld lässt sich nicht vermeiden, aber eine Beschlagnahme kommt nicht in Betracht.
Ein Kraftfahrer, der unterwegs den Schalldämpfereinsatz des Auspufftopfes verliert, darf seine Fahrt zu Ende führen. Eine Beschlagnahme wäre unzulässig (Bayrisches Oberstes 1 Ob OWi 143/85)
Beitrag von cherokee190 » 31 Aug 2014 10:53
rimini12000 hat geschrieben:im Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis
steht
zu U.1:m. Endschalldämpfer, Herst.MICRON, Typ Race PC
K-36***
Würde ich mal als glücklichen Umstand so hin nehmen, soweit bei einer evtl. Kontrolle die eingetragenen Geräuschpegel nicht großartig überschritten werden ist ja alles gut.
Und die Gefahr dessen besteht bei einem originalen ESD, in dem über 20 Jahre der Zahn der Zeit genagt hat, auch![]()
Ich hab mal nachgeschaut.Tie hat geschrieben:Ja, er darf!Dennis hat geschrieben:Grundsätzlich: Darf der Prüfer überhaupt eine deutlich höhere Geräuschkulisse eintragen, noch dazu bei einer herabgesetzten Prüfddrehzahl? Auf welcher Grundlage soll das sein?
Allerdings nur im Rahmen der zum Erstzulassungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Grenzwerte!
Ich müßte jetzt gezielt suchen, wo die damals lagen...
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MUSTER
Bezeichnung der Behörde
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE MESSUNG DES GERÄUSCHPEGELS EINES KRAFTRADTYPS
( gemäß der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23 . November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern
Erstellt aufgrund von :
Gutachten Nr . ... des technischen Dienstes ... vom ...
1 . Kraftrad : ...
1.1 . Hersteller : ...
1.1.1 . gegebenenfalls Beauftragter des Herstellers : ...
1.2 . Typ : ...
1.3 . Art : ...
1.3.1 . Ausführung : ...
1.4 . Rahmen Nr . : ...
2 . Motor : ...
2.1 . Hersteller : ...
2.2 . Typ : ...
2.3 . Art : ...
2.4 . Nennleistung ( angewandte Norm angeben ) : ... kW bei ... U/min
2.5 . Bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit : ...
3 . Getriebe : ... Schaltgetriebe : ... Automatisches Getriebe ( 2 ) : ...
4 . Ausrüstung : ...
4.1 . Abgasschalldämpter : ...
Hersteller , ggf . Beauftragter : ...
Art : ...
Typ : ... nach Zeichnung Nr . : ...
4.2 . Ansaugschalldämpfer : ...
Hersteller , ggf . Beauftragter : ...
Art : ...
Typ : ... nach Zeichnung Nr . : ...
4.3 . Abmessung der Reifen : ...
5 . Messungen : ...
5.1 . Fahrgeräusch : ...
* Messergebnisse * Wahlherbelstellung des Getriebes *
* links dB(A ) ( 1 ) * rechts dB(A ) ( 1 ) * *
1 . Messung * * * *
2 . Messung * * * *
3 . Messung * * * *
4 . Messung * * * *
Prüfergebnis : dB(A)/F ( 3 ) * *
5.2 . Standgerausch :
* dB(A ) * Prufdrehzahl U/min * Prufbedingungen ( 2 ) *
1 . Messung * * * *
2 . Messung * * * n = S/2 *
3 . Messung * * * n = 3/4 S *
Messergebnis : * dB(A)/E ( 3 ) * *
6 . Der Kraftradtyp entspricht/entspricht nicht ( 2 ) den Vorschriften der Richtlinie 78/1015/EWG .
7 . Ort : ...
8 . Datum : ...
9 . Unterschrift : ...
( 1 ) Angegeben sind die um 1 dB(A ) verminderten Meßwerte .
( 2 ) Nichtzutreffendes streichen .
( 3 ) " F " zeigt an , daß die Messungen gemäß der Richtlinie 78/1015/EWG durchgeführt wurden .
Dein Topf ist für eine Abgasanlage mit Kat und Mittelschalldämpfer gemacht! Das ist (mindestens technisch) was ganz anderes als ein Auspuff für ein anderes Modell, bei dem der Auspuff eben das "Komplettsystem" ist.timtailer3 hat geschrieben:Ich fahre Übrigends einen GSXR 1000 K5 Krümmer Titan mit einem GSXR 1000K8 zwischenrohr mit einem Leo Vince Evo SBK2 in der 400mm version für eine 1000 Gixxer K8 mit Enr und DB Killer.Bestimmt auch nicht legaler nur weil ne Enr drauf steht die eh nicht zur ZXR gehört
http://www.motorradonline.de/teile/grun ... uff/276958Wenn auf Grund des Zustands des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, ist vom PI eine vertiefende Untersuchung zur Zulässigkeit durchzuführen.
Insbesondere bei Teilen mit internationaler Genehmigung ist der PI verpflichtet, dem Halter die Unzulässigkeit des Anbaus nachzuweisen. Dazu kann z.B. die Ermittlung des Verwendungsbereichs einer Schalldämpferanlage mit EG-Typgenehmigung am Krad beim Hersteller über das Internet oder die GTÜ-Prüfzeugnissuche gehören.
Kann bei Kraftfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung kein Nachweis der Zulässigkeit einer geänderten Austausch-Schalldämpferanlage mit EG-Typgenehmigung erbracht werden, ist bei auffälligen Austausch-Schalldämpferanlagen gem. Anlage VIIIa 4.8.1.2 eine Messung des Standgeräuschs durchzuführen oder die Messung des Abgasverhaltens gibt ggf. Hinweise auf unzulässige Veränderungen im Bereich Motor/Abgasanlage.
Sollte bei diesen vertieften Untersuchungen festgestellt werden, dass ein Teil unvorschriftsmäßig ist, muss diese unzulässige Änderung mit "EM" eingestuft werden.
danke.Hardbeats hat geschrieben:Nur mal so am Rande,weil es im Threwad erwähnt wurde...
Nach der neuen Punkte Regelung bekommst du eh keine Punkte mehr für eine "Manipulierte" Auspuffanlage.
Da es ihm eingetragen wurde (warum auch immer) ist vorsatz wohl in keinem Fall haltbar.Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt”: nach neuem Recht 90 € (bei Vorsatz 180 €), keine Punkte (Nr. 214b.1 Bußgeldkatalog)
Und im Bezug darauf wegen Stilllegung
Die Benutzung eines Motorrades mit einer nicht genehmigungsfähigen, weil die Höchstlautstärkenwerte überschreitenden Auspuffanlage, stellt keine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 StVZO dar, führt also noch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (OLG Hamm, 1 Ss OWi 2813/80). Ein Bußgeld lässt sich nicht vermeiden, aber eine Beschlagnahme kommt nicht in Betracht.Ein Kraftfahrer, der unterwegs den Schalldämpfereinsatz des Auspufftopfes verliert, darf seine Fahrt zu Ende führen. Eine Beschlagnahme wäre unzulässig (Bayrisches Oberstes 1 Ob OWi 143/85)